Missbrauchsstudie im Bistum Münster
Warum wurde die Studie an der WWU Münster in Auftrag gegeben?
Die Studie soll nach der MHG-Studie (Missbrauchsstudie der Deutschen Bischofskonferenz) der nächste Schritt hin zu einer lückenlosen Aufklärung von Fällen sexuellen Missbrauchs im Bistum Münster sein. Dabei geht es auch um die Prüfung des Handelns von Verantwortungsträgern des Bistums Münster. Dazu zählen Bischöfe, Weihbischöfe, Generalvikare, Personalverantwortliche und weitere verantwortliche Personen in Diensten des Bistums Münster.
Daneben werden systemische Bedingungen und Strukturen, die sexuellen Missbrauch im Bistum Münster begünstigt haben, in den Blick genommen.
Wichtig ist dabei der ganzheitliche Ansatz der Wissenschaftler. Ziel der Studie ist es nach eigener Aussage der Wissenschaftler „ein möglichst umfassendes Bild des Ausmaßes sexualisierter Gewalt gegenüber Minderjährigen durch katholische Kleriker im Bistum Münster zu geben sowie an verschiedenen Beispielen die innerkirchliche Umgangsweise mit Beschuldigten und Betroffenen sowie die Reaktionen auf Gemeindeebene zu rekonstruieren.“
Neben der notwendigen rechtlichen Aufarbeitung muss es bei der Aufarbeitung auch um die Frage nach Moral und Haltung gehen.
Wann und wie wird die Studie der WWU veröffentlicht und wann und wie wird sich der Bischof dazu äußern?
Die Studie wird am 13. Juni veröffentlicht.
Am Vormittag lädt die WWU ausschließlich Journalistinnen und Journalisten zu einer Pressekonferenz ein, bei der die Wissenschaftler die Studienergebnisse präsentieren werden. Auch der Bischof wird auf Wunsch der WWU an dieser Pressekonferenz nicht teilnehmen.
Unmittelbar im Anschluss übergeben die Forscher die Studienergebnisse an Betroffene und an den Bischof. Dabei wird der Bischof eine erste kurze Stellungnahme abgeben. Zudem wird der Bischof sich an diesem Tag auch noch einmal an die hauptberuflichen Mitarbeitenden und an die freiwillig Engagierten im Bistum Münster wenden.
Noch am 13. Juni stellen die Wissenschaftler um 17.30 Uhr die Ergebnisse der Studie in der Aula des Schlosses (Schlossplatz) der allgemeinen Öffentlichkeit vor. Interessierte sind seitens der WWU herzlich eingeladen, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
Der Bischof wird die Studie in den Tagen nach der Veröffentlichung gründlich lesen. Er wird sich zu Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dann am Freitag 17. Juni bei einer Pressekonferenz äußern, die live im Internet übertragen wird.
Noch vor den Sommerferien soll es zudem digitale Veranstaltungen des Bischofs mit den hauptberuflichen Mitarbeitenden und freiwillig Engagierten geben.
Was kann man schon im Vorfeld zu den Ergebnissen der Studie der Historikerkommission der WWU Münster sagen?
Niemand darf sich im Juni wundern, was vorgestellt werden wird. Da wird sich das Bistum Münster nicht von anderen Bistümern unterscheiden. Auch über „Fälle“ im Bistum Münster gab es in den letzten Jahren immer wieder Berichte. Die Zwischenergebnisse, die die Uni im Dezember 2020 veröffentlicht hat, machen sehr deutlich:
Ein deutliches Führungsversagen der Bistumsleitung (uni-muenster.de)
Alle zentralen Informationen zu der Studie sind seitens der WWU Münster hier zu finden:
LNNG/ 19.-21 Jh. Aufarbeitung des Missbrauchs an Minderjährigen im Bistum Münster (uni-muenster.de)
Bischof Felix und den übrigen Verantwortungsträgern im Bistum war und ist wichtig, dass die Wissenschaftler in völliger Unabhängigkeit vom Bistum arbeiten konnten und freien Zugang zu allen Akten hatten, die sie sehen wollten.
Fand die Aufarbeitung durch die Wissenschaftler der WWU wirklich in völliger Unabhängigkeit statt?
Ja. Die Wissenschaftler hatten den uneingeschränkten Zugang zu allen für die nach ihrer Sicht für die Aufarbeitung und Bewertung notwendigen Akten im Bistum Münster. Das gilt auch für Akten, die im Bistumsarchiv oder im bischöflichen Geheimarchiv aufbewahrt werden. Alle bestehenden Schutzfristen sind dafür aufgehoben worden. Als Schutzfrist bezeichnet man im Archivwesen die Frist, innerhalb der Unterlagen nicht von Benutzern eingesehen werden können. Sie beträgt in der Regel 30 Jahre.
Auch die Frage, wann und in welchem Rahmen die Ergebnisse dieser Untersuchung publiziert werden, entscheiden allein die Wissenschaftler der Universität Münster. Das Bistum hat darauf keinen Einfluss.
Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bistum Münster
Arbeitet das Bistum bei Fällen sexuellen Missbrauchs mit der Staatsanwaltschaft zusammen?
Neben den staatlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gibt es auch die Möglichkeit der innerkirchlichen Reaktionen und Verfahren, wobei das kirchliche Verfahren in keinem Fall das staatliche Verfahren ersetzt. Das kirchliche Verfahren ist dem staatlichen zeitlich immer nachgelagert und nur ein zusätzliches Instrument, um erhobene Beschuldigungen soweit wie möglich zu klären. Die Erfahrung zeigt: Die Staatsanwaltschaft stellt die Verfahren in vielen Fällen ein oder leitet keine Verfahren ein, weil die Fakten für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nicht ausreichen oder die Taten verjährt sind. Wenn das geschieht, kann – bei lebenden Beschuldigten – durch kirchliche Untersuchungen der Versuch unternommen werden, die Sachverhalte zu klären.
Welche Konsequenzen gibt es für eine Person, die Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht hat?
Handelt es sich um einen Priester, stellt der Bischof den betreffenden Kleriker unmittelbar von seinem Dienst frei und untersagt die Ausübung des Amtes. Das bedeutet, die Person wird nicht mehr in der Seelsorge eingesetzt (sie kann keinen Gottesdienst mehr feiern, keine Sakramente spenden, keine Messdienerarbeit mehr machen etc.). Nach Abschluss der staatlichen Strafverfolgung wird zusätzlich (nie stattdessen) eine kirchenrechtliche Untersuchung durchgeführt. Weitere Maßnahmen, wie etwa eine Gehaltskürzung oder die Laisierung, können folgen.
Für den Bereich der übrigen Mitarbeitenden gilt ein entsprechendes Vorgehen. Die jeweiligen Trägerverantwortlichen entscheiden über kurzfristige Maßnahmen, wie zum Beispiel die Freistellung vom Dienst, und sich dann eventuell anschließende weitere arbeitsrechtliche Schritte (beispielsweise die Kündigung des Dienstverhältnisses). Die arbeitsrechtlichen Maßnahmen werden in jedem Falle unabhängig von staatlichen (straf-)rechtlichen Maßnahmen ergriffen.
Warum gibt es überhaupt kirchenrechtliche Verfahren?
Neben den staatlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gibt es auch die Möglichkeit der innerkirchlichen Reaktionen und Verfahren, wobei das kirchliche Verfahren in keinem Fall das staatliche Verfahren ersetzt. Das kirchliche Verfahren ist dem staatlichen zeitlich immer nachgelagert und nur ein zusätzliches Instrument, um erhobene Beschuldigungen soweit wie möglich zu klären.
Die Erfahrung zeigt: Die Staatsanwaltschaft stellt die Verfahren in vielen Fällen ein oder leitet keine Verfahren ein, weil die Fakten für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nicht ausreichen oder die Taten verjährt sind. Wenn das geschieht, kann – bei lebenden Beschuldigten – durch kirchliche Untersuchungen der Versuch unternommen werden, die Sachverhalte zu klären.
Wie geht das Bistum mit aktuellen Fällen um, in denen es sich nicht um sexuellen Missbrauch, sondern um sogenannte Grenzüberschreitungen handelt?
Wir tolerieren das nicht. Daher wird auch in solchen Fällen zunächst die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, wenn die betroffenen Personen damit ausdrücklich einverstanden sind, denn die Klärung, ob es sich um sexuellen Missbrauch oder eine Grenzüberschreitung handelt, liegt nicht beim Bistum, sondern bei den staatlichen Behörden.
Nach den staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen – unabhängig davon, ob sie zu einem zivilrechtlichen Verfahren führen oder nicht – beginnen die kirchlichen Untersuchungen. Bei der Frage, ob und welche Konsequenzen gezogen werden müssen, bezieht das Bistum Münster auch externen Sachverstand ein.
Gab es auch im Bistum Münster Vertuschung durch Verantwortungsträger?
Ja, die gab es. Wir zitieren hier aus der Pressemitteilung der WWU bei der Vorstellung der Zwischenergebnisse der Studie im Dezember 2020:
„Sofern die Bistumsleitung von entsprechenden Taten wusste, verfuhr sie nach dem Modell des ‚schweigenden Arrangements': Zum Teil auch in Verletzung des kircheneigenen Regelwerks verzichteten die Verantwortlichen auf ein kirchenrechtliches Verfahren oder die Suspendierung des Täters. Die beschuldigten Priester wurden stattdessen aus der Gemeinde genommen, sie kamen übergangsweise in eine stationäre oder ambulante Therapie und wurden nach einer gewissen Karenzzeit wieder in der Seelsorge eingesetzt. Den Skandal zu vermeiden und damit die Kirche als Institution zu schützen, aber auch den ‚Mitbruder' in seiner priesterlichen Existenz nicht zu gefährden – das waren Motive für diese Vorgehensweise', sagt Prof. Thomas Großbölting, der die Aufarbeitung durch die WWU Münster leitet. In nicht wenigen Fällen wiederholten sich die Taten. Die Betroffenen wurden dabei zumeist übergangen – kam es überhaupt zu einem Gespräch mit ihnen, so endete dies zumeist in einer Vereinbarung wechselseitigen Stillschweigens.“
Zugleich stellen die Wissenschaftler fest:
„Erst zu Beginn der 2000er Jahre und insbesondere seit 2010 verändern sich die Routinen des bislang praktizierten Umgangs mit Fällen sexueller Gewalt gegenüber Minderjährigen im Bistum Münster: Inzwischen gilt eine neue, durchaus strenge und gemessen an den vom Vatikan und der Deutschen Bischofskonferenz formulierten Leitlinien regelkonforme Verfahrensweise im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs.“
Gibt es im Bistum Münster auch Täterarbeit und Arbeit mit Beschuldigten?
Ja. An fünf Orten in der Diözese unterstützt das Bistum in Zusammenarbeit mit dem Diözesancaritasverband die Krisen- und Gewaltberatung für Männer. Wichtig ist dabei, dass Täter lernen, die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. In diesem Sinn kann Täterarbeit auch als Schutz der Opfer verstanden werden.
Welche Unterstützung gibt es für Pfarreien, die erfahren (möglicherweise auch erst durch die Veröffentlichung der Studie im Juni), dass bei ihnen Missbrauchstäter im Einsatz waren?
Der Interventionsbeauftragte steht den Pfarreien hier als erster Ansprechpartner zur Verfügung.
Zusagen können wir, dass wir vordringlich die Pfarreien und/oder Einrichtungen, bei denen möglicherweise erst durch die Untersuchung bekannt wird, dass bei ihnen Missbrauchstäter im Einsatz waren, umgehend unsererseits informieren und begleiten werden. Für diese Aufgabe steht ein Team von erfahrenen Beraterinnen und Beratern zur Verfügung. Auch die Bistumsleitung wird sich Fragen stellen, die sich dann in Pfarreien oder Einrichtungen möglicherweise ergeben.
Welche Unterstützung erfahren Betroffene vom Bistum?
Für viele Betroffene ist es wichtig, von Gesprächspartnern der katholischen Kirche den Satz zu hören: „Ich glaube Ihnen!“. Das soll auch die sogenannte „Zahlung zur Anerkennung des Leids“ signalisieren.
Das Bistum hat hier seit Beginn dieser Zahlungen insgesamt rund 2,2 Millionen Euro gezahlt. Die Höhe der Zahlungen Anerkennungsleistungen wird inzwischen von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) festgesetzt. Die UKA orientiert sich dabei nach eigenen Angaben „am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder“. Daraus ergeben sich Summen von bis zu 50.000 Euro. Im Bistum Münster erfolgen die Zahlungen aus Mitteln des Bischöflichen Stuhls.
Durch die zusätzliche Übernahme von Therapiekosten, die sich seit 2010 insgesamt auf rund 300.000 Euro belaufen, und andere Maßnahmen wird versucht, Betroffene darin zu unterstützen, die Folgen der Vorfälle aufzuarbeiten – soweit das überhaupt möglich ist. Die entsprechenden Antragsvordrucke und Hinweise sind auf der Internetseite des Bistums zu finden: Hilfe bei sexuellem Missbrauch - Bistum Münster.
Da das Ausfüllen solcher Unterlagen und die damit verbundene Auseinandersetzung mit dem Missbrauchsgeschehen im Einzelfall eine erhebliche Belastung darstellen, werden Betroffene hierbei unterstützt. Neben den Ansprechpersonen, die Betroffenen zur Seite stehen, arbeitet das Bistum mit einer unabhängigen Rechtsanwältin zusammen, die eine spezielle Kompetenz im Bereich Opferschutz aufweist. Dorthin – oder auch an Anwälte des eigenen Vertrauens – können sich Betroffene wenden. Die für die Beratung anfallenden Gebühren werden vom Bistum Münster übernommen. Weiterhin gibt es auch Kooperationen mit anderen Beratungs-/Anlaufstellen, die auf der Website des Bistums genannt sind.
Haben Betroffene Akteneinsicht?
Grundsätzlich ja, wobei es verschiedene Akten gibt.
In der Missbrauchsakte sind die Unterlagen enthalten, die im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch bei einem konkreten Fall vorliegen. In diese Akte wird die Einsicht unter Berücksichtigung von datenschutzrechtlichen Vorgaben ermöglicht. Die Einhaltung der Vorgaben wird durch einen Notar gewährleistet. Dieser kann vom Bistum oder von dem jeweiligen Betroffenen ausgewählt werden. Die Kosten dafür übernimmt das Bistum.
Die Akte auf Anerkennung des Leids, in der dokumentiert wird, wie das Antragsverfahren abgelaufen ist, kann von dem jeweiligen Betroffenen eingesehen werden.
Eine Akteneinsicht in die Personalakten beschuldigter Kleriker darf aus rechtlichen Gründen nicht ermöglicht werden. Allerdings kann Personen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, der Akteninhalt, der ihren Fall betrifft, mündlich berichtet werden.
Warum gibt es im Bistum Münster keinen Betroffenenbeirat oder Betroffenenrat?
Das Bistum Münster hat bewusst keinen Betroffenenbeirat oder Betroffenenrat eingerichtet, um eine völlig bistumsunabhängige, selbst organisierte Betroffenenbeteiligung zu ermöglichen. Wir halten diesen Weg der Unabhängigkeit für glaubwürdiger und angemessener.
Das Bistum übernimmt eine mit den Betroffenen abgesprochene dienstleistende Funktion und erstattet den Betroffenen die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, wie etwa Fahrtkosten oder auch Kosten für erforderliche Übernachtungen. Mehr Informationen gibt es hier:
Betroffeneninitiative im Bistum Münster
Nach Abschluss des Verfahrens können Betroffene vollständige Akteneinsicht in die Voruntersuchungsakte persönlich oder über einen Anwalt nehmen. Schalten sie einen Anwalt ein, übernimmt das Bistum die Kosten.
Allgemeine Informationen
Welche Funktion hat der Interventionsbeauftragte im Bistum Münster?
Kern der Aufgabe der Intervention ist es, dafür Sorge zu tragen, dass den Anliegen der Betroffenen ausreichend Aufmerksamkeit gegeben und Rechnung getragen wird. Zugleich sollen alle Vorgänge, bei denen es um Fragen eines (möglichen) sexuellen Missbrauchs geht, zentral an einer Stelle koordiniert bearbeitet werden.
Der Interventionsbeauftragte hat einen umfassenden Zugang zu allen Akten im Bistum, die bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs eingesehen werden müssen.
Seit dem 1. April 2019 ist der Jurist Peter Frings Interventionsbeauftragter des Bistums Münster. Die Interventionsstelle wurde als weisungsunabhängige Stelle eingerichtet. Dies ist arbeitsvertraglich abgesichert. Zuletzt hat die Einrichtung einer solchen Stelle die Kanzlei Westphal Spilker Wastl in ihrer Studie zum sexuellen Missbrauch im Erzbistum München-Freising empfohlen.
Welchen Sinn haben die Institutionellen Schutzkonzepte?
Die Institutionellen Schutzkonzepte sind Teil der Präventionsarbeit. Sie müssen in allen Pfarreien und caritativen Einrichtungen//Diensten erstellt werden.
Die Entwicklung solcher Konzepte dient dazu, die intensive Auseinandersetzung zu Fragen des Schutzes vor grenzverletzendem Verhalten und sexualisierter Gewalt anzuregen, die Einführung von Maßnahmen zur Prävention zu unterstützen und diese in einem Gesamtkonzept zu bündeln. Ziel ist es, eine Kultur der Achtsamkeit zu fördern und sich gemeinsam dafür stark zu machen, dass Kinder, Jugendliche sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene in kirchlich/caritativen Kontexten nicht Opfer von sexualisierter Gewalt werden. Zudem sollen Kinder, Jugendliche sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene, die von sexuellem Missbrauch und/oder Grenzüberschreitungen betroffen sind, angemessene und qualifizierte Hilfe finden können.