Mitarbeitervertretung (MAV)
Wie in allen kirchlichen oder caritativen Einrichtungen gibt es im BMO eine Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber den Dienstgebern. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in den öffentlichen Verwaltungen. Die MAV trifft sich regelmäßig (etwa zehn Mal pro Jahr) zu Gesprächen mit den Dienstgebervertretern.
Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung regelt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Diese wird als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und vom jeweiligen Diözesanbischof mit leichten Anpassungen in seinem Bistum in Kraft gesetzt. Ihre Regelungen sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen eines Bistums. Das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten nicht.
Grundlagen der Mitarbeitervertretungsordnung
- Jede Einrichtung braucht eine Mitarbeitervertretung. Träger und Mitarbeiter(innen) müssen das sicherstellen (§1a).
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeiter(innen) in der Einrichtung statt (§§ 4, 21, 22).
- MAV und Dienstgeber sind aufgrund der religiösen Dimension des kirchlichen Dienstes dazu verpflichtet, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten (§ 26).
- MAVund Dienstgeber informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft (§ 27).
- MAV und Dienstgeber treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (§ 39).
Rechte der Mitarbeitervertretung
Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 29) sowie bei ordentlichen (§ 30) und außerordentlichen (§ 31) Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.
Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 32) und ein Antragsrecht (§ 37) in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
Die MAVhat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§ 34), bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36).
Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten.
In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können Kirchliche Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig.
Aktuelle Mitglieder der MAV:
Vorsitzende/r
Kontakt

Finanz- und Investitionsaufsicht
Tel. 04441 872-129
Gruppe Finanzen Kirchengemeinden
Kolpingstraße 14
49377 Vechta
Stellv. Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kontakt

Finanzsachbearbeitung
Tel. 04441 872-263
Fax 04441 872-77263
Bischöflich Münstersches Offizialat | Abteilung Seelsorge
Bahnhofstraße 6
49377 Vechta
Weitere Mitglieder der Mitarbeitervertretung
Kontakt

Planung und Begleitung Haushalte und Investitionen
Tel. 04441 872-137
Gruppe Finanzen Kirchengemeinden
Kolpingstraße 14
49377 Vechta
Kontakt

Referat Informationstechnologie (IT)
Tel. 04441 872-130
Abteilung Verwaltung
Kolpingstraße 14
49377 Vechta
Kontakt

Technischer Dienst
Tel. 04441 872-151
Bischöflich Münstersches Offizialat
Bahnhofstraße 6
49377 Vechta
Ansprechpartner des Dienstgebers für die MAV
Kontakt

Leiter Abteilung Verwaltung
Tel. 04441 872-116
Bischöflich Münstersches Offizialat
Kolpingstraße 14
49377 Vechta
Kontakt

Leitung Abteilung Seelsorge | Seelsorge-Personal
Tel. 04441 872-280
Bischöflich Münstersches Offizialat | Abteilung Seelsorge
Bahnhofstraße 6
49377 Vechta